Allgemeine Geschäftsbedingungen

Designbüro Anna Lehnert (nachfolgend: »Agentur«)
Widumgasse 4
59494 Soest
Telefon 02921 31 900 45
E-Mail hallo@marketier.com
Internet www.marketier.com
USt. Ident.-Nr. DE263617664

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen der Agentur gelten ausschließlich die nachstehenden
Geschäftsbedingungen, insbesondere für den Verkauf von Waren sowie für künstlerische
oder sonstige Dienst- und Werkleistungen. Sie gelten ferner in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung für alle Folgegeschäfte, 
auch solche, die mündlich, insbesondere telefonisch geschlossen werden, selbst 
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden
(2) Abweichende Bedingungen des
 Vertragspartners (nachfolgend »Kunde«), welche die Agentur nicht ausdrücklich schriftlich 
anerkennt, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich 
widerspricht.

§ 2 Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen
von dem vereinbarten Vorgehen, etwaigen Hindernissen bei der Vertragsdurchführung
 oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des Anderen unverzüglich 
gegenseitig.
(2) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft,
 unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren 
Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Vertragsparteien nennen einander 
Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für 
die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Die vom Kunden 
benannten Ansprechpartner müssen insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen,
Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt sein.
Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen.
 Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner
 und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht 
Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Ein evtl. von der Agentur über den Informationsaustausch
der Ansprechpartner erstelltes Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln.
 Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen
 zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. 
Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen eigener Mitarbeiter
 mit der erforderlichen Sachkunde sowie von Informationen, Daten- bzw. Bildmaterial sowie
 von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der 
Kunde wird die Agentur hinsichtlich der von dieser zu erbringenden Leistungen eingehend
 instruieren.
(2) Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung
 (Bild-, Ton-, Text-, Daten- o. ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese 
der Agentur umgehend und in einer gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen
 Form zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials 
in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen
 Rechte erhält. Dabei sichert er zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an den überlassenen 
Materialien zustehen. Bei etwaiger Schutzrechtsverletzung aufgrund der Nutzung der von
 ihm der Agentur überlassenen Materialien hat der Kunde die Agentur auf erstes Anfordern
 von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(4) Die Agentur ist berechtigt,
den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Kunde einer Mitwirkungspflicht nach
angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung
ist die Agentur berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand
gemäß der aktuellen Stunden- bzw. Tagessätze abzurechnen.
(5) Der Kunde ist verpflichtet
 die ihm zur Ansicht und Druckfreigabe vorgelegten Produkte (Projekte) auf inhaltliche Fehler
 (Zahlen, Preise, Rechtschreibung, Satzstellung, etc.) zu prüfen. Sollten sich nach erteilter
 Druckfreigabe des Kunden im bereits produzierten Produkt inhaltliche Fehler aufzeigen, sind
 diese nicht von der Agentur zu vertreten und eine Reklamation, Beanstandung bzw. Preisminderung/Schadenersatz
 ist nicht möglich.

§ 4 Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsumfang

(1) Soweit nichts anderes vereinbart oder im Angebot aufgeführt ist, sind Angebote der Agentur
 freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit beiderseitigen, bindenden Erklärungen zustande. Die Annahmeerklärung der Agentur bei Auftragserteilung kann auch in der Lieferung oder Rechnung ihren konkludenten Ausdruck finden.
(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung
 ist ausschließlich die Auftragsbestätigung/das Angebot der Agentur maßgebend.
(3) Teillieferungen
 sind zulässig, es sei denn, dass die Teillieferung im konkreten Fall für den Kunden
unzumutbar ist.
(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen 
wie Kalkulationen von Zeit- und Fremdkostenaufwand sind in der Regel nur als Annäherungswerte
zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 5 Vertragsdurchführung

(1) Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen. Sie ist nach besten 
Kräften bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgabe des Kunden, die für die Erfüllung
 des Auftrags erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen
und die Interessen des Kunden – insbesondere bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in
 jeder möglichen Form zu vertreten.
(2) Die Agentur kann die geschuldeten Vertragsleistungen 
auch durch Dritte erbringen lassen.
(3) Werden von der Agentur im Zuge der Projektrealisierung
 bzw. Leistungserbringung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden 
anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur, die für die Angebotseinholung aufgewendeten
Leistungen, nach Zeit- und Kostenaufwand.
(4) Der Kunde ermächtigt die Agentur mit der 
Auftragserteilung, in seinem Namen zu handeln, soweit es sich um Geschäfte handelt, die mit
 der Abwicklung des geschlossenen Vertrages zusammenhängen.

§ 6 Lieferfrist

(1) Lieferung und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Hierbei geht die 
Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person 
übergeben worden ist. Transportversicherungen werden von der Agentur nur auf ausdrückliche 
Anweisung und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. Wenn der Kunde keine besondere
 schriftliche Weisung erteilt, ist die Agentur in der Wahl der Transportmittel und Transportwege
 frei.
(2) Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle erforderlichen Genehmigungen,
vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie 
sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies 
nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer vom Kunden akzeptierten
 Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist 
zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum.
§ 7 Fremdkosten

(1) Fremdkosten wie sie bei der Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte, insbesondere 
für Grafik, Text, Satz, Lithografie, Druck, Materialien, Fotografien, auditive und 
audiovisuelle Werbeträger, Organisations- und Beschaffungskosten, Lektorat, Übersetzungen,
 Werkzeuge, Herstellung von Werbemitteln, Marktforschung, Anzeigenschaltung etc. entstehen,
 sind der Agentur gegen Nachweis zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere
 Vereinbarung getroffen wurde. Die Regelung des § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Darüber ist 
die Agentur berechtigt, auf die Fremdkosten eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 20 %
 des jeweiligen Fremdkosten-Nettobetrages zu erheben.
(3) Anstelle der in Abs. 2 vereinbarten
 Bearbeitungsgebühr erhält die Agentur für die im Auftrag des Kunden durchgeführten Anzeigenschaltungen
in Medien die dort übliche Agenturprovision des jeweiligen Kunden-Netto-
Schaltvolumens (das Kunden-Netto ist der Brutto-Einschaltpreis der Werbeträger abzüglich 
möglicher Rabattkonditionen, vor Abzug von Skonto).

§ 8 Nebenkosten

(1) Nebenkosten sind anlässlich der Durchführung eines Auftrages der Agentur entstehende
 Kosten, insbesondere für Reisen, Reisespesen, Kommunikationsdienste, z. B. Telefon, Telefax, 
Briefdienst sowie Kurierdienste, und werden gegen Nachweis dem Kunden durch die Agentur 
gesondert berechnet. Die Regelung des § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Agentur behält
 sich das Recht vor, die Nebenkosten in Form eines prozentualen Anteils in Höhe von 15 % 
der vereinbarten Honorare gemäß § 8 Abs. 1 dem Kunden zu berechnen, bei Kleinaufträgen
 (Honorarvolumen bis EUR 1.000,– wird eine Mindestpauschale von EUR 50,– erhoben).

§ 9 Preise

(1) Die Preise gelten ab Sitz der Agentur ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand
 und Transportspesen.
(2) Liegen zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung mehr als 4 Monate,
ohne dass diese Verzögerung von der Agentur zu vertreten ist, kann die Agentur den Preis
 unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von
 der Agentur zu tragen sind, angemessen erhöhen.
(3) Berücksichtigt die Agentur Änderungswünsche 
des Kunden, so werden die hier durch entstehenden Mehrkosten entsprechend der
 Stunden- bzw. Tagessätze gemäß Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.
(4) Soweit nicht
 ausdrücklich anders vereinbart ist, wird auf Grundlage der Stundensätze der Agentur nach
tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.
(5) Die Honorarpauschalen decken vorbehaltlich der
 Spezifizierung im Auftrag/Angebot insbesondere einerseits den von der Agentur zu erbringenden
 Zeitaufwand einer Korrekturstufe und andererseits die Bereitstellung von Bearbeitungskapazitäten
 durch die Agentur ab. Nicht umfasst sind Fremdkosten. Die Honorarpauschalen
 sind für beide Parteien bindend, unabhängig davon, ob der geschätzte Zeitaufwand dem 
tatsächlichen entspricht. Eine über die vereinbarte Honorarpauschalen hinausgehende Vergütung
 steht der Agentur nur dann zu, wenn die Agentur sich dieses Recht ausdrücklich bei 
Auftragserteilung vorbehalten hat oder wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wurde
 oder wenn sich ein Vergütungsanspruch aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt.
(6) Im Bereich Media (§ 7 Abs. 3) erstellt die Agentur Vorausrechnungen an den Kunden,
jeweils für einen Einschaltmonat. Die Agentur ist – solange und soweit der Kunde nicht die 
vorstehend geregelte Vergütung für das werbedurchführende Unternehmen auf Verlangen an
 die Agentur leistet – nicht verpflichtet, die Aufträge für die jeweils vorgesehenen Anzeigen an
 die Medienträger zu erteilen.
(7) Sollten mit der Genehmigung des Kunden sog. »Künstler« (z.
B. Grafiker, Texter, Moderatoren, Journalisten, etc.) als freie Mitarbeiter beschäftigt und diese 
Kosten dem Kunden als Fremdleistungen weiterberechnet werden, so ist die Agentur berechtigt,
 die entsprechend dem Künstlersozialversicherungsgesetz anfallenden Abgaben an den 
Kunden weiter zu berechnen. Es gelten die jeweils zum Stichtag der Leistung gültigen Prozentsätze.
(8) Die von der Agentur genannten Stundensätze bzw. technischen Leistungen haben
 Gültigkeit für die Dauer von einem Jahr ab Auftragserteilung. Nach Ablauf dieser Frist ist die
 Agentur im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen berechtigt, diese Preise in angemessener 
Weise den jährlichen Kostenentwicklungen anzupassen.
(9) Sämtliche angegebenen Preise 
bzw. Kosten der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen vollen Umsatzsteuer.
(10) 
Die Agentur erhält von ihren Kunden für die erfolgreiche Vermittlung von Geschäftskontakten,
die in geldwerten Kooperationen und anderweitigen, wirtschaftlich bewertbaren Vertragsverhältnisse
münden, eine handelsübliche Provision.

§ 10 Zahlungsbedingungen

(1) Die von der Agentur an den Kunden gestellten Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne 
Abzug zur Zahlung fällig und innerhalb von 7 Tagen zu bezahlen. Ausgenommen von dieser
 Regelung sind Rechnungen mit ausgewiesener Aufforderung einer ersten Abschlagszahlung. 
Hier wird der erste Abschlag sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und die Restzahlungen
nach Projektfortschritt in Teilbeträgen abgerechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist
 die Gutschrift auf dem Konto der Agentur maßgeblich. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung
in Verzug, ist die Agentur berechtigt Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern in 
Höhe von 5 Prozentpunkten, gegenüber Unternehmen, Freiberuflern und sonst gewerblich Tätigen 
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen.
Die Geltendmachung von höheren Zinsen oder eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Agentur kein oder ein niedrigerer 
Schaden entstanden ist.
(2) Die Agentur ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen
zu verlangen.

§ 11 Änderung oder Abbruch der Arbeiten
(1) Der Kunde ist berechtigt, schwebende Arbeiten abzubrechen, Pläne und sonstige verabschiedete 
Maßnahmen/Leistungen aufzugeben und abzuändern. Der Kunde verpflichtet
 sich jedoch, die Agentur von allen bereits eingegangenen Verbindlichkeiten, soweit 
diese zuvor genehmigt oder Teil der bereits verabschiedeten Maßnahmen waren, freizustellen
und ihr alle Verluste zu ersetzen, die sich aus solchen Maßnahmen aufgrund des 
Abbruchs oder der Änderung ergeben. Die Agentur hat für die bereits vorbereiteten und
 bis dahin erbrachten Leistungen Anspruch auf Vergütung entsprechend den getroffenen
 Vereinbarungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Agentur, insbesondere
wegen entgangenen Gewinns bzw. Erfüllungsverweigerung durch den Kunden, bleiben 
unberührt. Für Änderungen ist die Vergütungsregelung in § 9 Abs. 2 einzuhalten.
(2)
 Wurde ein Starthonorar vereinbart, so ist die Agentur nicht zur Zurückzahlung verpflichtet.
Liegen die geleisteten Aufwände über dem Starthonorar, ist die Agentur berechtigt,
den darüber liegenden Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt bei
der Vereinbarung eines Gesamt- oder Pauschalhonorars.
(3) Soweit zwischen der Agentur
und dem Kunden feste Laufzeiten für Auftragsabwicklungen vereinbart werden, bleiben
diese von Abs. 1 unberührt. Ein vom Kunden freigegebener Zeitplan gilt als bindende Vereinbarung.
Die beiderseitigen Rechte und Pflichten enden mit Beendigung der vereinbarten 
Laufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen der gesetzlichen 
Voraussetzungen bleibt unberührt.

§ 12 Laufzeit/Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

(1) Laufende Beratungsverhältnisse zwischen der Agentur und ihrem Kunden, die für eine 
Laufzeit von mindestens einem Jahr begründet werden, verlängern sich um jeweils ein Jahr,
sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit durch eine
der Parteien gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt.
(2) Kündigungen sind schriftlich zu erklären.
§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig 
festgestellt oder diese durch die Agentur anerkannt wurden.
(2) Der Kunde kann ein
 Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis
beruht.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Agentur behält sich das Eigentum an Lieferungen und Leistungen (insbesondere an
 den geschaffenen Werbemitteln) bis zur vollständigen Bezahlung – auch aller Nebenforderungen 
Dritter – vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt des
 Vertragsschlusses bereits entstandenen Forderungen; er erstreckt sich auch auf alle Forderungen
aus Folgegeschäften, insbesondere Ersatzlieferungen und Kundendienstleistungen 
(Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, zur Sicherungsübereignung
 oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der
 Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen 
Geschäftspartnern entstehenden Forderungen (insbesondere aus unerlaubter Handlung, Versicherungsansprüche)
 tritt er hiermit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die 
Agentur ab, die diese Abtretung annimmt.

§ 15 Mangelbeseitigung / Untersuchungs- und Rügepflichten

(1) Der Kunde ist vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 bei Vorliegen eines Sachmangels
 zunächst darauf beschränkt, Nacherfüllung geltend zu machen. Die Agentur kann die
 Nacherfüllung nach Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung durchführen. Ist die
 Agentur zu Mängelbeseitigung/Neuherstellung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder 
verzögert diese sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die von der Agentur
 zu vertreten sind, oder schlägt die Mängelbeseitigung/Neuherstellung in sonstiger Weise
 fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt,
den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen, bei wesentlichen Mängeln den Rücktritt vom konkreten Vertragsverhältnis
 zu erklären oder Minderung der Vergütung geltend zu machen und Schadenersatz oder
 Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 16 zu verlangen. Bei Vorliegen eines Werkvertrages
 hat der Kunde auch ergänzend das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und
 Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(2) Die Mangelbeseitigungsrechte 
des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist.
(3) Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem die Agentur dem Kunden eine
rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit verschafft. Die Agentur kann hierbei den
betroffenen Vertragsgegenstand gegen einen gleichwertigen, den vertraglichen Bestimmungen
entsprechenden Gegenstand austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar
 ist. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, unterrichtet dieser
 die Agentur unverzüglich schriftlich. Die Agentur wird nach ihrer Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der Kunde darf von sich aus Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Die Agentur wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden 
von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit diese 
nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.

§ 16 Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) Die Agentur haftet vorbehaltlich der Regelungen in § 17, gleich aus welchem Rechtsgrund
 (z. B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend
den nachfolgenden Regelungen: a) im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten von der Agentur oder bei schwerwiegendem Organisationsverschulden
ohne Begrenzung der Höhe; b) unter Begrenzung der Höhe auf den bei Vertragsschluss
voraussehbaren vertragstypischen Schaden, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird; c) für leichte Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, sofern eine Pflicht
verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung
ist (wesentliche Vertragspflicht). Die Haftung ist dabei für jeden einzelnen Schadensfall auf den bei
Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung
für leicht fahrlässig verursachte Schäden oder für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
(2) Für
Verzögerungsschäden haftet die Agentur bei leichter Fahrlässigkeit in Höhe von bis zu 5 % der
jeweiligen vertraglichen Vergütung.
(3) Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse
gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(5) Sämtliche vertraglichen Schadensersatzansprüche
verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (Abnahme bzw. Ablieferung).
Dies gilt nicht bei Personenschäden sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 17 Verantwortlichkeit für Werbemaßnahmen

(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit
der Werbemaßnahmen zu tragen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass eine Werbemaßnahme
gegen Vorschriften des Wettbewerbsrecht, des Urheberrechts und der speziellen Werbegesetze
verstößt. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Bedenken hinzuweisen, sofern sie ihr
bei der Vorbereitung der Werbemaßnahme bekannt sind oder wurden.
(2) In keinem Fall haftet die 
Agentur wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des
Kunden.
(3) Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Konformität eines von der Agentur für einen
 Kunden erstellten Internetauftritts. Die Verpflichtung von Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Der
 Kunde stellt die Agentur in diesem Zusammenhang von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
(5)
Auf Wunsch des Kunden ist die Agentur behilflich, für die vertraglich geschuldeten Leistungen bzw.
durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung der Risiken, insbesondere solche des Wettbewerbs-
,Urheber- und Markenrechts, durch ihre Hausjuristen auf Kosten des Kunden durchführen zu lassen.

§ 18 Rechte an den Leistungen der Agentur

(1) Die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlichen Verwertungsrechten oder an
sonstigen geschützten oder schützbaren Rechten erfolgt ausschließlich für die, sich aus der Auftragsbestätigung
ergebende Nutzungsart, zum angegebenen Nutzungszweck sowie ggf. dem
angegebenen Vertriebsgebiet sowie Erscheinungsmedium, im angegebenen Umfang/Auflagen in
 den angegebenen Zeiträumen.
(2) Die Originale der für die Produktion verwendeten Präsentationsunterlagen
 bzw. Vorarbeiten (Entwürfe, Konzeptionen, Zeichnungen, Exposés, Pläne,
 Graphiken, Layout- und Druckdateien, Prototypen etc.) sowie alle Vorstufen zur fertigen Lieferung
 oder Leistung verbleiben im Eigentum der Agentur soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen
 und/oder gemäß nachfolgenden Absätzen erworben wurden.
(3) Erst mit der vollständigen 
Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung 
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an von der Agentur im Rahmen des
Auftrages gefertigten Arbeiten für den jeweiligen Vertragszweck. Die Regelungen der §§ 9,10 und
 14 dieser Vertragsbedingungen bleiben unberührt.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lieferung
oder Leistung in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten, zu verändern oder zu vertreiben, es sei
denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
(5) Die Agentur
 wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte informieren.
Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche der Verwertungsgesellschaften Wort bzw. Bild wird die
 Agentur hinweisen.
(6) Will der Kunde von der Agentur gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise im
 Ausland verwerten, bedarf das einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache.
(7) Die 
Agentur ist berechtigt, die Übertragung der Nutzungsrechte zu widerrufen, sofern sich der Kunde
 trotz zweifacher Mahnung in Zahlungsverzug von mehr als 40 Tagen befindet.

§ 19 Vertraulichkeit

Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit mit dem Kunden bekannt
gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden verpflichtet. Soweit die Agentur Dritte zur 
Erfüllung ihrer Arbeiten heranzieht, hat sie diesen die gleiche Verpflichtung aufzuerlegen. Die
 Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer der Zusammenarbeit. Alle zur Verfügung 
gestellten Unterlagen des Kunden werden von der Agentur nach Beendigung der Zusammenarbeit
auf Wunsch an den Kunden wieder zurückgegeben oder auf Wunsch vernichtet.

§ 20 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist Essen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, 
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen
 Sitz im Ausland hat, Essen. Die Agentur ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, 
welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.
(3) Diese Geschäftsbedingungen
und auf ihrer Grundlage geschlossene Verträge zwischen den Vertragspartnern unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 21 Schriftform / Abtretung / Salvatorische Klausel / Referenzpartner

(1) Änderungen und Ergänzungen der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen
 Bestimmungen und der Vereinbarungen im jeweiligen Kauf-/Dienstleistungs-/Werkvertrag bedürfen
 zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden binden die
 Agentur nur nach schriftlicher Bestätigung. Die Verwendung von E-Mails genügt dem Schriftformerfordernis.
(2) Ansprüche aus Verträgen mit der Agentur kann der Kunde nur mit vorheriger schriftlicher
 Zustimmung der Agentur abtreten.
(3) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam
sein, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
(4) Die Agentur darf den 
Namen des Kunden/den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunde 
benennen und hierfür dessen Logo verwenden. Die Agentur darf ferner die erbrachten Leistungen
 zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie werblich hinweisen, es sei denn,
der Kunde kann entgegenstehende berechtigte Interessen geltend machen.